Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/14#abs-1 (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/14#abs-2 (2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/14#abs-3 (3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 14 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.08.2023 – 14 ME 61/23
- LG Düsseldorf, 12.01.2023 – 14c O 95/22Zitiert von 2
- LG Hamburg, 22.12.2022 – 327 O 231/22Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 12 O 322/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.01.2023 – 20 W 114/22Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 26.01.2023 – 34 O 116/22
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 09.01.2026 – 5 MB 1/26Zitiert von 1
- VG Schleswig, 21.10.2025 – 7 B 110/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 11.08.2025 – 7 B 86/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 TabakerzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2020 I S. 2229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.