Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/13#abs-1 (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/13#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.07.2024 – I ZR 164/23Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische: Anordnung der Kennzeichnungselemente auf dem Kennzeichnungsetikett; Begriff der breiten Öffentlichkeit in der CLP-Verordnung - nikotinhaltige LiquidsZitiert von 9
- VG Düsseldorf, 21.02.2024 – 26 K 1345/23
- OLG Hamm, 31.10.2023 – 4 U 150/21
- LG Essen, 15.09.2021 – 44 O 2/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.