Gesetze / Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand: 15.05.2024
Wird zitiert von 3
- VG Hannover, 19.03.2025 – 10 A 5385/22
- LG München II, 29.11.2022 – 33 O 14776/19Zitiert von 4
- OLG Schleswig, 23.03.2022 – 9 Wx 23/21Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 1 TDDDG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/1#abs-2 (2) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/1#abs-3 (3) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen. § 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes bleibt unberührt.