Gesetze / Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/25#abs-1 (1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/25#abs-2 (2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 25 TDDDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 19.03.2025 – 10 A 5385/22
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
- LG München II, 29.11.2022 – 33 O 14776/19Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2024 – 6 U 192/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.01.2024 – 6 U 80/23Zitiert von 3
- OLG Köln, 03.11.2023 – 6 U 58/23Datenschutzrecht: Unzulässigkeit der Drittlanddatenübermittlung mangels Erlaubnistatbestands der DSGVO und AGB-Kontrolle von Cookie-Datenschutzhinweisen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 28.05.2025 – 2 U 16/25
- LAG Düsseldorf, 04.04.2025 – 10 SLa 28/25
- ArbG Oberhausen, 11.12.2024 – 1 Ca 996/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 TDDDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.