Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 9a Entnahmekrankenhäuser
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/9a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, Organentnahmen von möglichen Spendern nach § 3 oder § 4 nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5 zu ermöglichen. Die zuständige Behörde benennt gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahmekrankenhäuser schriftlich über diese Benennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/9a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/9a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie im Rahmen der Organentnahme und deren Vorbereitung erbringen. Die pauschale Abgeltung besteht aus
Zusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Ausgleichszuschlag für die besondere Inanspruchnahme der für den Prozess der Organspende notwendigen Infrastruktur.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 352)
BGBl. 2019 I S. 352
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.