§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern aufgestellt. Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 808)
BGBl. 2020 I S. 808
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
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28.07.1993 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I 1394)
BGBl. 1993 I S. 1394
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