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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1394

BGBl. 1993 I S. 1394 · 23.449 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
1394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                              Gesetz
                                 über dienstrechtliche Regelungen
                             für besondere Verwendungen im
                              (Auslandsverwendungsgesetz -
Ausland
AuslVG)
                                                 Vom 28. Juli 1993

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates-
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom ~- März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993
(BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird im Fünften Abschnitt wie
   folgt geändert:
   Die Angabe „58" wird durch „58 a" ersetzt.

2. Dem § 55 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

  ,,Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsver-
  wendungszuschlag nach § 58 a zu und erhalten andere
  Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi-
  schen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52
  bis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag
  festgesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und
  erschwerenden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er
  beträgt ein Drittel des nach § 58a festgesetzten Aus-
  landsverwendungszuschlages und unterliegt nicht dem
  Kaufkraftausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird an-
  gerechnet."

3. Nach § 58 wird folgender§ 58a eingefügt:
                         ,,§ 58a
              Auslandsverwendungszuschlag
      (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
   dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der
   Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidi-
   gung die Gewährung eines Auslandsverwendungszu-
   schlages an Bundesbeamte und Soldaten zu regeln,
   die im Ausland im Rahmen von humanitären und unter-
   stützenden Maßnahmen verwendet werden. Die
   Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
   Bundesrates.
     (2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine
   besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines
   Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Verein-
   barung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Ein-

    richtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Be-
    schluß der Bundesregierung im Ausland oder außer-
    halb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder
    in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der beson-
    deren Verwendung verbundenen Belastungen ab. Ein
    Beschluß der Bundesregierung ist nicht erforderlich für
    Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
    nach§ 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn
    Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des
    Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.
                        I

      (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für je-
    den Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher
    Tagessatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Bela-
    stungen und erschwerenden Besonderheiten der Ver-
    wendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zu-
    schlages zu berücksichtigen. Der Tagessatz der höch-
    sten Stufe beträgt 150 Deutsche Mark.

       (4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätz-
    lich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden
    Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden
    jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen
    Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwen-
    dung vorliegen. Die §§ 52 bis 58 finden keine Anwen-
    dung. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht ge-
    währt. Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für die
    Verwendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastun-
    gen abgegolten werden, sind diese auf den Auslands-
    verwendungszuschlag anzurechnen. § 9 a Abs. 2 ist
    nicht anzuwenden."

                            Artikel 2
            Änderung des Wehrsoldgesetzes

  § 2 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
    ,,(3) Werden Soldaten im Rahmen von humanitären
   und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter
   den Voraussetzungen des § 58 a Abs. 2 des Bundesbe-
   soldungsgesetzes verwendet, erhöht sich ihr Wehrsold
   um den Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf
   Zeit für dieselbe Verwendung als Auslandsverwen-
BGBl. 1993, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
   dungszuschlag erhalten; Absatz 2 ist nicht anzuwen-
   den."

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

                         Artikel 3

     Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt V wie folgt geän-
   dert:
   a) Nach § 31 wird eingefügt:

      ,,§ 31 a   Erkrankungen und Unfälle im Ausland".
   b) Nach § 43 wird eingefügt:

      ,,§ 43a    Schadensausgleich in besonderen Fällen".

2. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:

                         ,,§ 31 a
           Erkrankungen und Unfälle im Ausland
     Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem

   Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung
   oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder
   sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse

   zurückzuführen sind, denen der Beamte während einer
   besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1
   und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders aus-
   gesetzt war. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge
   derartiger Verhältnisse. Die Unfallfürsorge ist ausge-
   schlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der
   Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Aus-
   schluß für ihn eine unbillige Härte wäre."

3. Dem § 37 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem

   kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im

   dienstlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der

   Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende

   Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurück-
   zuführen ist, ohne daß für den Bundesbeamten die
   sonstigen Voraussetzungen des § 31 a vorliegen. Die
   Entscheidung über wesentlich abweichende Verhält-
   nisse mit gesteigerter Gefährdungslage trifft das
   Bundesministerium des Innern."

4. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 6
      eingefügt:
        ,,(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im
      Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
      dungsgesetzes wird die einmalige Unfallentschädi-
      gung nach den Absätzen 1 bis 3 um fünfzig vom
      Hundert erhöht. Erhalten Bundesbeamte einen Zu-

      schlag nach § 55 Abs. 7 des Bundesbesoldungs-

      gesetzes, so gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an

      ihrem Auslandsdienstort denselben ursächlichen
      Gefahren ausgesetzt sind wie die dort im Sinne des
      § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

      besonders   verwendeten    Bundesbeamten     oder
      Soldaten.
         (5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1, 2

      und 4 wird eine einmalige Entschädigung gewährt,
      wenn der Unfall Folge von Kriegshandlungen, krie-
      gerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Na-
      turkatastrophen ist, denen der Beamte während ei-
      ner besonderen Verwendung im Sinne des § 58a
      Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes be-
      sonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädi-
      gung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte
      grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es
      sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige
      Härte wäre.
         (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im
      Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
      dungsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie 4
      und 5 entsprechend für andere Angehörige des
      öffentlichen Dienstes des Bundes."

  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wird wie
     folgt gefaßt:

      ,,(7) Besteht auf Grund derselben Ursache An-
     spruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-
     gung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine
     einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 bis 6,
     wird nur die Leistung mit dem höheren Betrag ge-
     währt; sind die Beträge gleich hoch, wird nur die

     einmalige Unfallentschädigung gewährt."

5. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

                        ,,§ 43a
         Schadensausgleich in besonderen Fällen

    (1) Schäden, die einem Beamten während einer be-
  sonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1 und 2
  des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonde-
  ren, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnis-
  sen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, krie-
  gerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka-
  tastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem

  Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten

  durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger,

  Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von

  dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen

  seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist.
    (2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne
  des§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-
  zes wird ein angemessener Ausgleich auch für Schä-
  den infolge von Maßnahmen einer ausländischen Re-
  gierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutsch-
  land richten, gewährt.
    (3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden
  Ereignisses der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Art
  verstorben, wird ein angemessener Ausgleich ge-
  währt
  1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten
     Kinder,

  2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtig-

     ten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1

     bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

    (4) Der Schadensausgleich nach .den Absätzen 1 bis 3
  wird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich
BGBl. 1993, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
1396                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang

   auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Solda-
   tenversorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die

   Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.

      (5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne

   des§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-

   zes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schä-

   den, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dien-

   stes des Bundes entstehen."

6. Dem§ 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
   nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder
   Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen
   Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
   Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind sol-
   che Geldleistungen anzurechnen, die wegen dessel-
   ben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
   Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von
   Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder über-
   staatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt wer-
   den; ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistun-
   gen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträ-
   gen der Beamten beruhen."

                                Artikel 4
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom
23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Im Zweiten Teil Abschnitt V wird folgende Nummer 4
      angefügt:
       „4. Schadensausgleich in besonderen
           Fällen ....................................................... 63 b".

   b) Im Dritten Teil Abschnitt I wird in Nummer 2a die

      Angabe „81 a und 81 b" durch die Angabe „81 a
      bis 81 c" ersetzt.

   c} Im Sechsten Teil wird die Nummer 1 wie folgt ge-
      faßt:
       ,,1. Begrenzung von Geldleistungen ................ 89".

2. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
        ,,(6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Be-
       rufssoldaten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienst-
       unfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung
       oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende
       oder sonst vom Inland wesentlich abweichende
       Verhältnisse zurückzuführen sind, denen er während
       einer besonderen Verwendung im Sinne des§ 58a
       Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes be-
       sonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für einen
       Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhe-
       gehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufs-
       soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt
       hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine
       unbillige Härte wäre."

   b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
1993, Teil 1

  3. § 63 wird wie folgt geändert:

     a} Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

         ,,(6) Besteht auf Grund derselben Ursache An-

        spruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-

        gung nach den Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine

        einmalige Entschädigung nach§ 63a, wird nur die

        Leistung mit dem höheren Betrag gewährt; sind die

        Beträge gleich hoch, wird nur die einmalige Unfall-
        entschädigung gewährt."

     b} Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

  4. § 63 a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im
        Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
        dungsgesetzes wird die einmalige Entschädigung
        nach den Absätzen 1 bis 3 um fünfzig vom Hundert
        erhöht. Erhalten Soldaten einen Zuschlag nach § 55
        Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, so gilt Satz 1
        entsprechend, sofern sie an ihrem Auslandsdienst-
        ort denselben ursächlichen Gefahren ausgesetzt
        sind wie die dort im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2
        des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ver-
        wendeten Bundesbeamten oder Soldaten."

     b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7
        eingefügt:

         ,,(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4
        wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn
        der Unfall Folge von. Kriegshandlungen, kriegeri-
        schen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka-
        tastrophen ist, denen der Soldat während einer be-
        sonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1
        und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders
        ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung ist
        ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrläs-
        sig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß

        der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.

          (6) Eine einmalige Entschädigung in Höhe von
       einhunderttausend Deutsche Mark wird einem Sol-
       daten auch bei einem kurzfristigen besonderen Ein-
       satz im Ausland oder im dienstlichen Zusammen-
       hang damit gewährt, wenn der Unfall mit den in
       Absatz 1 genannten Folgen auf sonst vom Inland
       wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteiger-
       ter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß
       die sonstigen Voraussetzungen des § 81 c vorlie-
       gen. Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der
       in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, gilt Absatz 3
       entsprechend.

          (7) Im Falle einer besonderen Verwendung im
       Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
       dungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-
       chend für andere Angehörige des öffentlichen Dien-
       stes im Bereich der Bundeswehr."

     c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.

  5. Nach§ 63a werden folgende Überschrift und folgender
     § 63 b eingefügt:
BGBl. 1993, Seite 1397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1397
        „4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
                           § 63b

     (1) Schäden, die einem Soldaten während einer be-
   sonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1 und 2
   des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonde-
   ren, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnis-
   sen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, krie-
   gerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka-
   tastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem
   Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Soldaten
   durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger,
   Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von

   dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen

   seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.

      (2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne
   des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-
   zes wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch
   für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-
   schen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik
   Deutschland richten, gewährt.

     (3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden
   Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art
   verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Um-
   fang gewährt
   1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-
      gungsberechtigten Kindern,

   2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz

      versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterblie-
      bene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vor-
      handen sind.

   mögensschadens im Rahmen einer besonderen Ver-
   wendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundes-
   besoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche
   Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben
   Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu
   gehören insbesondere Geldleistungen, die von Dritt-
   staaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-
   lichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden;
   ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen
   privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen
   der Soldaten beruhen."

9. In § 92 Abs. 1 werden nach den Worten „Bundesmini-

   ster des Innern" die Worte „und dem Bundesminister

   der Finanzen" eingefügt.

                        Artikel 5

      Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
  § 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar
1990 (BGBI. 1 S. 118) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt neu gefaßt:
    ,,(7) Bei einer Verwendung im Sinne des§ 1 Abs. 2
   Nr. 2 gelten die Vorschriften des§ 58a des Bundesbe-
   soldungsgesetzes,§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1
   bis 4, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes

   entsprechend."

2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
     (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne_ 3. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
   des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-
   zes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schä-
   den, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dien-
   stes im Bereich der Bundeswehr entstehen."

6. Nach § 81 b wird folgender § 81 c eingefügt:

                           ,,§ 81 C
      Erleidet ein Soldat während einer besonderen Ver-
   wendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundes-
   besoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung,
   die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnis-
   se zurückzuführen ist, denen der Soldat während die-
   ser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Ver-
   sorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer

   Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist

   ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig
   der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der

  ,,(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
 Rechtsverordnung für Angehörige und Helfer der Bun-
 desanstalt Technisches Hilfswerk,- die technische Hilfe
 im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über
 eine   Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer
 Anwendung der§§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamten-
 versorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Lei-
 stungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.
 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
 des Bundesrates."

                      Artikel 6

               Änderung des Gesetzes

 über die Haftung des Reichs für seine Beamten

§ 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine
   Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre."         Beamten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
                                                         nummer 2030-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
7. Dem§ 86 wird folgender Absatz 3 angefügt:             wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 81 c entspre-

   chend."

8. Im Sechsten Teil wird der Unterabschnitt 1 wie folgt
   gefaßt:
            „ 1. Begrenzung von Geldleistungen

                           § 89
     Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach
   diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver-

                          ,,§ 7

  (1) Die Bundesregierung kann zur Herstellung der Ge-
genseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ei-
nem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus diesem Ge-
setz nicht zustehen, wenn der Bundesrepublik Deutsch-
land oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei
vergleichbaren Schädigungen kein gleichwertiger Scha-
BGBl. 1993, Seite 1398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1398
1398                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

densausgleich von dem ausländischen Staat geleistet
wird. Angehörigen eines ausländischen Staates stehen
juristische Personen sowie Gesellschaften und Vereini-
gungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts
gleich; an die Stelle des Wohnsitzes oder des ständigen
Aufenthaltsortes tritt bei ihnen der tatsächliche und, wenn
ein solcher bestimmt ist, der satzungsmäßige Sitz.

                       Artikel 7
                 Übergangsregelung

  Soweit bisher günstigere Regelungen angewandt wor-
den sind, verbleibt es dabei bis zum Ende der besonderen
Verwendung, längstens bis zum 31. Dezember 1993.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten der Europäi-                          Artikel 8
schen Gemeinschaften und ihre Angehörigen und für die
sonstigen Fälle, in denen kraft des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften eine Gleichbehandlung mit Deut-
schen erfolgen muß."

                                  Das vorstehende Gesetz wird
                        Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in
   Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Bonn, den 28. Juli 1993
                                                Der Bundespräsident
                                                    Weizsäcker
                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut
Kohl
                                         Der Bundesminister des Innern
                                                   Kanther
                                        Die Bundesministerin der Justiz
                                        S. Le uth e u sse r-Sch narren berge r
                                     Der Bundesminister der Verteidigung
                                                   Rühe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 701a158778815a0f….