§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1a#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:
Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1a#abs-2 (2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/1a#abs-3 (3) Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 808)
BGBl. 2020 I S. 808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.