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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 808
BGBl. 2020 I S. 808 · 11.399 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des THW-Gesetzes
Vom 15. April 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
THW-Gesetzes
Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2
ersetzt:
„§ 1
Rechtsform, Aufgaben und Personal
(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht
rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwal-
tungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es
technische Unterstützung insbesondere
1. auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zustän-
digen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben sowie
2. auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn
das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat zustimmt.
(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1
Satz 2 umfasst insbesondere:
1. technische Hilfe im Zivilschutz,
2. Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag
der Bundesregierung,
3. Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Not-
ständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes
auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zu-
ständigen Stellen sowie
4. Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im
Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische
Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.
(3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Perso-
nen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im
Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferin-
nen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten.
Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in ei-
nem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich
nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt;
sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.
§ 1a
Einsatzkräfte und Einrichtungen
(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das
Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen
mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und
Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbe-
sondere in folgenden Fachbereichen vor:
1. Führungsunterstützung,
2. Rettung und Bergung,
3. Notversorgung und Notinstandsetzung.
Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatz-
kräfte im Alarmfall.
(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die
erforderliche Aus- und Fortbildung
1. der Helferinnen und Helfer sowie
2. der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für
THW-Einsätze vorgesehen sind.
(3) Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im
Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung
zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Wei-
sungen der anfordernden Stellen im Rahmen der
dortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen
Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegen-
über Personen aus.
§ 1b
Forschung
Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an inter-
nationalen, supranationalen und nationalen For-
schungsprojekten zu Fragestellungen in den Be-
reichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und
Zivilschutz.
§2
Helferinnen und Helfer;
Verordnungsermächtigung
(1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der
üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für
Einsätze.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener
Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des
Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdaten-
schutzgesetzes entsprechend.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustande-
kommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhält-
nisses im Einzelnen zu regeln.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im
Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst
keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial-
und Arbeitslosenversicherung sowie in der be-
trieblichen Altersversorgung erwachsen. Während
des Dienstes kann zu der von den Helferinnen
und Helfern eingegangenen Verpflichtung auch
die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpfle-
gung gehören, soweit die zuständige Einsatz-
oder Ausbildungsleitung dies anordnet. Werden
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während
der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeits-
zeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für
die Dauer der Dienste unter Weitergewährung
des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste er-
halten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
Dies gilt nicht für Dienste, die in nicht unerheb-
lichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen.
Erkundungen gelten als Dienste. Versicherungs-
verhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversi-
cherung sowie in der betrieblichen Altersversor-
gung werden durch den Dienst im Technischen
Hilfswerk nicht berührt. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sind auch Personen, die in einem
Berufsausbildungsverhältnis stehen. Die Sätze 1
bis 6 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie
Berufsrichterinnen und ‑richter entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgebern“ durch
die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeit-
gebern“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Deutschen
Postbank“ durch die Wörter „DB Privat- und
Firmenkundenbank“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Innern“ durch
die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
e) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wör-
ter „einem Einsatz“ durch die Wörter „Einsätzen
und Maßnahmen“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk“ durch die
Wörter „des Technischen Hilfswerks“ und die
Wörter „technische Hilfe“ durch die Wörter „Ein-
sätze und Maßnahmen“ ersetzt.
g) Absatz 9 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Mitwirkung;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk er-
folgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie
durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen
der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienst-
stellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die
Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des
Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden
durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbe-
sondere in den genannten Ausschüssen wahrge-
nommen.
(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates.“
4. In § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Innern“ durch
die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe;
Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen
(1) Das Technische Hilfswerk kann für seine im
Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unter-
stützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden,
einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständi-
gen Stellen, Auslagen erheben. Auf die Erhebung
von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine
Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu
Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde
ginge. Die Auslagenerstattung ginge insbesondere
dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehr-
behörde, wenn
1. ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer
oder einem Dritten zusteht oder
2. sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffent-
lichen Interesses auf die Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem
Dritten verzichtet.
(2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durch-
führung einer Amtshilfe eine individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann
das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleis-
tete technische Unterstützung Gebühren und Aus-
lagen erheben
1. bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine
Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat,
2. soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht,
a) bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tat-
sächlichen Gewalt oder
b) bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer
oder einer oder einem anderen Verfügungs-
berechtigten, es sei denn, dass die Inhaberin
oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
diese ohne den Willen der oder des Verfü-
gungsberechtigten ausübt,
3. bei einer oder einem Dritten, zu deren oder
dessen Gunsten die technische Unterstützung
geleistet wurde, sofern diese oder dieser der
Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich wider-
sprochen hat.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates das
Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Fest-

setzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und
Auslagen für technische Unterstützungsleistungen
des Technischen Hilfswerks sowie für die Erstattung
von Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu be-
stimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt
oder zugelassen werden, dass aus Gründen der
Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen
Interesses verzichtet wird
1. auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen
sowie
2. auf die Erstattung von Kosten außerhalb der
Amtshilfe.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat kann den Wortlaut des THW-Gesetzes in der
vom 1. Mai 2020 an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. April 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 808. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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