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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 808

BGBl. 2020 I S. 808 · 11.399 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 808
                                           Zweites Gesetz
                                   zur Änderung des THW-Gesetzes
                                              Vom 15. April 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
                   THW-Gesetzes

   Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2
   ersetzt:
                          „§ 1

          Rechtsform, Aufgaben und Personal

     (1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht
  rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwal-
  tungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundes-
  ministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach
  Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es
  technische Unterstützung insbesondere

  1. auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zustän-

     digen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-

     ben sowie

  2. auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn
     das Bundesministerium des Innern, für Bau und
     Heimat zustimmt.
    (2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1
  Satz 2 umfasst insbesondere:
  1. technische Hilfe im Zivilschutz,

  2. Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag
     der Bundesregierung,
  3. Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Not-
     ständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes
     auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zu-
     ständigen Stellen sowie
  4. Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im
     Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische
     Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.
     (3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Perso-
  nen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im
  Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferin-
  nen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten.
  Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in ei-
  nem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich
  nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt;
  sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.

                        § 1a
          Einsatzkräfte und Einrichtungen
  (1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das

Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen
mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und
Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbe-
sondere in folgenden Fachbereichen vor:

1. Führungsunterstützung,
2. Rettung und Bergung,

3. Notversorgung und Notinstandsetzung.
Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatz-
kräfte im Alarmfall.
   (2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die
erforderliche Aus- und Fortbildung

1. der Helferinnen und Helfer sowie

2. der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für
   THW-Einsätze vorgesehen sind.
   (3) Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im
Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung
zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Wei-
sungen der anfordernden Stellen im Rahmen der

dortigen Befugnisse. Einsatzkräfte des Technischen

Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegen-

über Personen aus.

                        § 1b
                     Forschung
   Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an inter-
nationalen, supranationalen und nationalen For-
schungsprojekten zu Fragestellungen in den Be-
reichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und
Zivilschutz.

                        §2
              Helferinnen und Helfer;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der
üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für
Einsätze.
  (2) Für die Verarbeitung personenbezogener
Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des
Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdaten-
schutzgesetzes entsprechend.
   (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustande-
kommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhält-
nisses im Einzelnen zu regeln.“
BGBl. 2020, Seite 809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 809
2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3

       Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
      dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im
      Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst
      keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial-
      und Arbeitslosenversicherung sowie in der be-
      trieblichen Altersversorgung erwachsen. Während
      des Dienstes kann zu der von den Helferinnen
      und Helfern eingegangenen Verpflichtung auch
      die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpfle-

      gung gehören, soweit die zuständige Einsatz-

      oder Ausbildungsleitung dies anordnet. Werden
      Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während
      der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeits-
      zeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für
      die Dauer der Dienste unter Weitergewährung
      des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste er-
      halten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
      Dies gilt nicht für Dienste, die in nicht unerheb-
      lichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen.
      Erkundungen gelten als Dienste. Versicherungs-
      verhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversi-
      cherung sowie in der betrieblichen Altersversor-
      gung werden durch den Dienst im Technischen
      Hilfswerk nicht berührt. Arbeitnehmerinnen und
      Arbeitnehmer sind auch Personen, die in einem
      Berufsausbildungsverhältnis stehen. Die Sätze 1
      bis 6 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie
      Berufsrichterinnen und ‑richter entsprechend.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgebern“ durch
          die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeit-
          gebern“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Deutschen
          Postbank“ durch die Wörter „DB Privat- und
          Firmenkundenbank“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Innern“ durch

      die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.

   e) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wör-
      ter „einem Einsatz“ durch die Wörter „Einsätzen
      und Maßnahmen“ ersetzt.
   f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der
      Bundesanstalt Technisches Hilfswerk“ durch die
      Wörter „des Technischen Hilfswerks“ und die
      Wörter „technische Hilfe“ durch die Wörter „Ein-
      sätze und Maßnahmen“ ersetzt.

   g) Absatz 9 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

                       Mitwirkung;
                Verordnungsermächtigung

      (1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk er-
   folgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie
   durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen

   der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienst-
   stellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die

   Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des
   Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden
   durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbe-

   sondere in den genannten Ausschüssen wahrge-
   nommen.
      (2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des
   Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung
   ohne Zustimmung des Bundesrates.“
4. In § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Innern“ durch
   die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

         Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe;

    Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen

      (1) Das Technische Hilfswerk kann für seine im
   Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unter-
   stützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden,
   einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständi-
   gen Stellen, Auslagen erheben. Auf die Erhebung
   von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im
   überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine
   Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu
   Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde
   ginge. Die Auslagenerstattung ginge insbesondere
   dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehr-
   behörde, wenn
   1. ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer
      oder einem Dritten zusteht oder

   2. sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffent-
      lichen Interesses auf die Geltendmachung eines
      Erstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem
      Dritten verzichtet.
      (2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durch-
   führung einer Amtshilfe eine individuell zurechen-
   bare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann
   das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleis-
   tete technische Unterstützung Gebühren und Aus-
   lagen erheben
   1. bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine

      Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat,

   2. soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht,

      a) bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tat-
         sächlichen Gewalt oder
      b) bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer
         oder einer oder einem anderen Verfügungs-
         berechtigten, es sei denn, dass die Inhaberin
         oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
         diese ohne den Willen der oder des Verfü-
         gungsberechtigten ausübt,

   3. bei einer oder einem Dritten, zu deren oder
      dessen Gunsten die technische Unterstützung
      geleistet wurde, sofern diese oder dieser der
      Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich wider-
      sprochen hat.

     (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
   und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
   nung ohne Zustimmung des Bundesrates das
   Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Fest-
BGBl. 2020, Seite 810 — Originalseite als Abbildung
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  setzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und
  Auslagen für technische Unterstützungsleistungen
  des Technischen Hilfswerks sowie für die Erstattung
  von Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu be-
  stimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt
  oder zugelassen werden, dass aus Gründen der
  Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen
  Interesses verzichtet wird

  1. auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen
     sowie
  2. auf die Erstattung von Kosten außerhalb der
     Amtshilfe.“

                      Artikel 2
              Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat kann den Wortlaut des THW-Gesetzes in der
vom 1. Mai 2020 an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 15. April 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 808. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5ea0d34aaad9c109….