Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums des Innern können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2163)
BGBl. 2015 I S. 2163
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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