Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten
Stand: 01.06.2020
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2013 – 1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12Freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses; Fahrtkostenerstattung; Benachteiligungsverbot; Rechtsweg zu den WehrdienstgerichtenZitiert von 2
- BAG, 27.07.2011 – 7 AZR 412/10Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für HeimfahrtenZitiert von 11
- VG Köln, 02.04.2024 – 33 K 6883/22.PVB
- VG Magdeburg, 11.12.2017 – 8 A 142/17
- LAG Düsseldorf, 13.03.2008 – 11 Sa 2203/07Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 29.04.2010 – 11 Sa 218/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 08.08.2018 – VG 4 K 2103/17
- LAG Hessen, 10.11.2017 – 10 Sa 964/17Zitiert von 2
- BVerwG, 22.03.2017 – 5 A 31/16Trennungstagegeld und Reisebeihilfe; uneingeschränkte UmzugsbereitschaftZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5#abs-1 (1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5#abs-2 (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5#abs-3 (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5#abs-4 (4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.