Gesetze / Trennungsgeldverordnung

TGV

§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten

Stand: 01.06.2020

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5#abs-1 (1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5#abs-2 (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5#abs-3 (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:

1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/5#abs-4 (4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.

§ 4 § 5a