§ 27 Zuständige Bundesoberbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die für die medizinische Dokumentation und Information zuständige Bundesbehörde ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information.
Änderungsverlauf
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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