Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 33 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 33 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 28 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2013 I S. 2431
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