Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 13 Aufstellung des Teilschulnetzplanes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/13#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 und unter Berücksichtigung der Fachklassenstandorte mit Einzugsbereichen sowie der Schulnetzplanung der Landkreise und Kreisfreien Städte für die allgemeinbildenden Schulen auf, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/13#abs-2 (2) Von den Regelungen der §§ 2 bis 7 sind folgende Abweichungen für den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen zulässig:

1. Eines Schulnetzberichtes bedarf es nicht, wenn die Träger der öffentlichen Schulen dem Träger der Schulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen die Angaben nach § 4 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 übermittelt haben.

2. § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Standortplan die Ausweisung von Betreuungsangeboten nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und von Standorten der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes entfällt.

§ 12 § 14