Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 2 Inhalt der Teilschulnetzpläne

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/2#abs-1 (1) Die Teilschulnetzpläne beinhalten für alle Schularten die begründete Darstellung der Schulstandorte, die erforderlich sind, um den Bedarf an schulischer Bildung abzudecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/2#abs-2 (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde, die Landkreise und die Kreisfreien Städte haben die zum Zwecke der Schulnetzplanung erforderlichen Daten von den zuständigen Behörden und den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft abzufordern und auszuwerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/2#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden und die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die von den Trägern der Schulnetzplanung abgeforderten Daten bereitzustellen.

§ 1 § 3