Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung
SächsSchulnetzVO§ 16 Übergangsbestimmung für bestehende Schulnetzplanungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/16#abs-1 (1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Schulnetzpläne der Landkreise und Kreisfreien Städte gelten
1. als Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und für die Schulen des zweiten Bildungsweges bis zu deren Fortschreibung nach Absatz 2 und
2. als Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen bis zu deren Ablösung durch den Teilschulnetzplan nach § 13
fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/16#abs-2 (2) Die Fortschreibung der Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges ist frühestens zu den nach Satz 2 festgesetzten Terminen und spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres einzureichen. Der Einreichungstermin wird
1. für die Kreisfreien Städte auf den 31. Dezember 2017,
2. für den Landkreis Bautzen, den Landkreis Leipzig, den Landkreis Meißen, den Landkreis Mittelsachsen und den Landkreis Zwickau auf den 31. Dezember 2018 sowie
3. für den Erzgebirgskreis, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Nordsachsen, den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und den Vogtlandkreis auf den 31. Dezember 2019
festgesetzt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Einreichungsfrist nach Satz 2 auf Antrag des Trägers der Schulnetzplanung um ein Jahr verlängern.