(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 und unter Berücksichtigung der Fachklassenstandorte mit Einzugsbereichen sowie der Schulnetzplanung der Landkreise und Kreisfreien Städte für die allgemeinbildenden Schulen auf, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Von den Regelungen der §§ 2 bis 7 sind folgende Abweichungen für den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen zulässig:
1. Eines Schulnetzberichtes bedarf es nicht, wenn die Träger der öffentlichen Schulen dem Träger der Schulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen die Angaben nach § 4 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 übermittelt haben.
2. § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Standortplan die Ausweisung von Betreuungsangeboten nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und von Standorten der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes entfällt.