Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung
SächsSchulnetzVO§ 6 Langfristige Zielplanung mit den Ausführungsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/6#abs-1 (1) Ausgehend von der Bedarfsprognose sind für die nächsten zehn Jahre in der langfristigen Zielplanung die abzuleitenden Ausführungsmaßnahmen wie die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Schulen oder Teilen von ihnen, Schulbezirksänderungen, Formen der kommunalen Zusammenarbeit sowie Angaben zur Erweiterung oder Verringerung von Schulstandorten und deren zeitliche Abfolge anzugeben und zu erläutern. Die Angabe von Handlungsoptionen ist möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/6#abs-2 (2) Können Bildungsangebote im Gebiet des Trägers der Schulnetzplanung nicht sinnvoll befriedigt werden, ist darzustellen, durch wen, wo und durch welche Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann. Bevor eine öffentliche Schule neu eingerichtet wird, ist darzulegen, dass weder freie Raumkapazitäten an zumutbar entfernten Schulen bestehen, noch der Bedarf im Schulträgergebiet durch Zusammenarbeit von Schulträgern nach § 22 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes im Sinne der Nachhaltigkeit gesichert werden kann. Dies gilt ebenso für Erweiterungen von Schulen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/6#abs-3 (3) Änderungen der genehmigten Kapazitäten von Betreuungsangeboten nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes sind zu benennen.