Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung
SächsSchulnetzVO§ 14 Beteiligung Dritter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/14#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde leitet den Entwurf des Teilschulnetzplanes den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in Bezug auf die landwirtschaftlichen Fachschulen zur Erteilung des Einvernehmens und dem Landesausschuss für Berufsbildung zur Herstellung des Benehmens zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/14#abs-2 (2) Hinsichtlich der Versagung des Einvernehmens durch die Schulträger gilt § 23a Absatz 8 des Sächsischen Schulgesetzes für die Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens mit der Maßgabe, dass über die Ersetzung des Einvernehmens im Bescheid zum Teilschulnetzplan entschieden wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/14#abs-3 (3) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kreiselternrates der Landeselternrat und an die Stelle des Kreisschülerrates der Landesschülerrat tritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/14#abs-4 (4) Äußern sich die Beteiligten nicht innerhalb einer von der obersten Schulaufsichtsbehörde gesetzten Frist, die mindestens drei Monate betragen muss, gilt das Einvernehmen als erteilt.