Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung
SächsSchulnetzVO§ 12 Vollständigkeit der Unterlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/12#abs-1 (1) Nach Eingang der Unterlagen zum Schulnetzplan des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei der obersten Schulaufsichtsbehörde prüft diese die Unterlagen unverzüglich auf deren Vollständigkeit und erteilt eine Eingangsbestätigung in schriftlicher Form. Die inhaltliche Prüfung und Bewertung bleibt dem Genehmigungsverfahren durch die oberste Schulaufsichtsbehörde vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/12#abs-2 (2) Die Eingangsbestätigung ergeht an den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
1. mit der Bestätigung, dass die eingereichten Unterlagen und Daten in formaler Hinsicht vollständig sind, oder
2. mit der Mitteilung, dass weitere Unterlagen oder Daten zur Bearbeitung des Teilschulnetzplanes erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/12#abs-3 (3) Die Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 2 muss eine genaue Bezeichnung der Unterlagen oder Daten enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/12#abs-4 (4) Ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde beginnt der Lauf der Frist nach § 23a Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes .