Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung
SächsSchulnetzVO§ 7 Standortplan
Stand: 26.08.2026
Im Standortplan ist auf Grundlage der langfristigen Zielplanung mit den Ausführungsmaßnahmen auszuweisen, welche Schularten und Bildungsgänge an welchem Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen einschließlich der Betreuungsangebote nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und der Standorte der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes . Die Landkreise benennen im Standortplan als Schulstandorte Gemeinden. Soweit die Landkreise Schulträger sind, ist zusätzlich die Schule zu benennen. Die Kreisfreien Städte benennen als Schulstandort Planungsgebiete nach § 5 Absatz 6 Satz 2 oder die einzelne Schule. Die Nutzung von Bildungsangeboten, die im Gebiet des Trägers der Schulnetzplanung selbst nicht vorgehalten werden, ist darzustellen.