Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/20#abs-1 (1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,

2. einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,

3. § 7 Absatz 5 zuwiderhandelt,

4. § 7 Absatz 6 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,

6. § 18a Absatz 5 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht vorlegt oder diese wahrheitswidrig erteilt oder abgibt,

8. der Berichtspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,

9. entgegen § 19 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt,

10. entgegen § 13 Absatz 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen betreibt,

11. entgegen § 13 Absatz 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das spielformübergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden,

12. den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder

13. die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/20#abs-2 (2) Mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro können geahndet werden

1. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bei einem Verstoß gegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 und 2 sowie

2. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4.

Im Übrigen können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/20#abs-3 (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/20#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

§ 19b § 20a