Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 9 Gewinnausschüttung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/9#abs-1 (1) Als Gewinn sind an die Spielerinnen und Spieler auszuschütten:

1. bei den Zahlenlotterien und Sofortlotterien mindestens 40 Prozent und

2. bei den Nummernlotterien und Zusatzlotterien mindestens 25 Prozent

der Spieleinsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/9#abs-2 (2) Zu Lotterien nach Absatz 1 sind Sonderauslosungen in Form von Ausspielungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.

§ 8 § 10