Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 19b Rechtsverordnungsermächtigungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der Spielersperre und zur Mitwirkung am spielformübergreifenden Sperrsystem zu regeln sowie Änderungen der Anzahl der Annahme-, Wettvermittlungs- und Verkaufsstellen vorzunehmen. Das Staatsministerium des Innern wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung glücksspielrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle sowie zu Beschränkungen von Spielhallen zu treffen.

§ 19a § 20