Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 4 Veranstaltungserlaubnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/4#abs-1 (1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. die Voraussetzungen von § 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegen,

2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verpflichtete seine Pflichten nach den §§ 5 bis 6h und 6j bis 8a sowie 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und § 8 nicht erfüllen wird und

3. er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/4#abs-3 (3) Die Erlaubnis darf für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/4#abs-4 (4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,

2. die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen,

4. die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,

5. die Auszahlung der Gewinne und

6. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

§ 3 § 5