Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
SächsGlüStVAG§ 13 Allgemeine Voraussetzungen der gewerblichen Spielvermittlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/13#abs-1 (1) Gewerbliche Spielvermittlung nach § 3 Absatz 8 und § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/13#abs-2 (2) Die Anzahl der Verkaufsstellen eines gewerblichen Spielvermittlers auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wird auf höchstens 65 begrenzt. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/13#abs-3 (3) Der gewerbliche Spielvermittler hat sicherzustellen, dass § 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden. Hierzu hat er vor Abschluss eines Vertrages das spielformübergreifende Sperrsystem nach § 8 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 abzufragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/13#abs-4 (4) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den nach handelsrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss über seinen Geschäftsbetrieb vorzulegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 SächsGlüStVAG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.