Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
SächsGlüStVAG§ 18a Spielhallen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/18a#abs-1 (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie nach den §§ 5, 6, 7 bis 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/18a#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf für höchstens fünfzehn Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; § 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/18a#abs-3 (3) Der Glücksspielaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu. § 9 Absatz 2 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt entsprechend. Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und § 20.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/18a#abs-4 (4) Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig. In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden. In der Spielhalle sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/18a#abs-5 (5) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 7 Absatz 5 Nummer 3 entsprechend.