Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 19 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/19#abs-1 (1) Bei nach § 17 Absatz 1 erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständig

1. die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,

2. die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes , wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt,

als untere Glücksspielaufsichtsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/19#abs-2 (2) Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 , soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/19#abs-3 (3) Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/19#abs-4 (4) Für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die ländereinheitlichen Verfahren und die gebündelten Verfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bleiben unberührt.

§ 18a § 19a