Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
SächsGlüStVAG§ 19 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/19#abs-1 (1) Bei nach § 17 Absatz 1 erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständig
1. die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,
2. die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes , wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt,
als untere Glücksspielaufsichtsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/19#abs-2 (2) Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 , soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/19#abs-3 (3) Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/19#abs-4 (4) Für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die ländereinheitlichen Verfahren und die gebündelten Verfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bleiben unberührt.