Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
SächsGlüStVAG§ 20a Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.