Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
SächsGlüStVAG§ 16 Widerrufsgründe
Stand: 26.08.2026
Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung soll widerrufen werden, wenn
1. sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2. die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
3. die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
4. die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
5. die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
6. die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
7. die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,
8. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt worden sind,
9. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet worden sind,
10. die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
11. der Erlaubnisinhaber gegenüber den Spielinteressentinnen und Spielinteressenten nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
12. die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
13. den sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen worden ist,
14. sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.
Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 13 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.