Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

SächsGlüStVAG

§ 7 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/7#abs-1 (1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen und von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gilt § 4 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme der Verweisung auf die §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen kann nur von demjenigen beantragt werden, dem die Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, oder von dem Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2. Dieser erfüllt für die Annahmestellen auf deren Veranlassung die Aufgaben nach § 8 Absatz 3 und § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 , die der Nutzung der Sperrdatei bedürfen. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen kann nur von dem Erlaubnisinhaber für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/7#abs-2 (2) Die Anzahl der Annahmestellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 1 300 begrenzt. Selbstbedienungsterminals außerhalb von Annahmestellen werden auf die Anzahl der Annahmestellen angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/7#abs-3 (3) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 65 pro Erlaubnisinhaber begrenzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/7#abs-4 (4) Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/7#abs-5 (5) In Wettvermittlungsstellen

1. sind alkoholische Getränke verboten,

2. ist das Rauchen untersagt,

3. dürfen

a)

der Erlaubnisinhaber oder durch ihn Beauftragte der Spielerin oder dem Spieler keinen Kredit für das Spiel gewähren und

b)

keine Geräte zur Bargeldabhebung, insbesondere Girocard- oder Kreditkartenautomaten, aufgestellt, bereitgehalten oder geduldet werden,

4. sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/7#abs-6 (6) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. Gemeindliche Regelungen, die abweichende Sperrzeiten für Spielhallen vorsehen, gelten für Wettvermittlungsstellen entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/7#abs-7 (7) In den Annahmestellen darf bis zum 30. Juni 2024 im Nebengeschäft die Vermittlung von Sportwetten ausschließlich in Form von Ergebniswetten erfolgen, sofern der Freistaat Sachsen oder ein Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2 an dem Erlaubnisinhaber maßgeblich beteiligt ist. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die §§ 8 bis 8c sowie 21a Absatz 3 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie Absatz 5 gelten entsprechend. Die Annahmestellen sind keine Wettvermittlungsstellen im Sinne des Absatzes 3. Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung. Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb von Annahmestellen dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit denen Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- und Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGl%C3%BCStVAG/7#abs-8 (8) § 6 gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 entsprechend. Darüber hinaus soll die Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen widerrufen werden, wenn die Verpflichtungen aus den §§ 8, 8c, 21 Absatz 2 und § 21a Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind. Für Annahmestellen nach Absatz 7 gilt Satz 2 mit Ausnahme der Verweisung auf § 21 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend.

§ 6 § 8