Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16#abs-1 (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16#abs-2 (2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/16#abs-3 (3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 16 SÜG →
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Nach Gewicht
- VG Ansbach, 03.07.2025 – AN 10 K 24.85
- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 1716/19Sicherheitsüberprüfungsrecht: Fehlende Verwaltungsakteigenschaft der Mitteilung über das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 4.25Aufhebung des Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung; ZuständigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 28.09.2017 – 1 WB 29/16Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; fortgesetzte Missachtung der Rechtsordnung; strafbares VerhaltenZitiert von 13
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 428.19
- BVerwG, 17.04.2019 – 1 WB 3/19Sicherheitsrisiko in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung; PrognoseZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.09.2023 – 1 W-VR 17/23Eilantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos
- VGH Bayern, 22.08.2023 – 6 ZB 22.2515
- BVerwG, 29.06.2023 – 1 WB 29/22Unbegründeter Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die erledigte Feststellung eines SicherheitsrisikosZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.