Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StudakVO · GV. NRW. S. 98
Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen
38 Normen · Ausgangsfassung vom 25.01.2018 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Formen der Akkreditierung
- § 3 Studienstruktur und Studiendauer Anerkennung und Anrechnung
- § 4 Studiengangprofile
- § 5 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten
- § 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
- § 7 Modularisierung
- § 8 Leistungspunktesystem
- § 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
- § 10 Sonderregelungen für Joint Programmes
- § 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau
- § 12 Schlüssiges Studiengangkonzept und adäquate Umsetzung
- § 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
- § 14 Studienerfolg
- § 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
- § 16 Sonderregelungen für Joint Programmes
- § 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen(Ziele, Prozesse, Instrumente)
- § 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts vonsystemakkreditierten Hochschulen
- § 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
- § 20 Hochschulische Kooperationen
- § 21 Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
- § 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates, Verleihung des Siegels
- § 23 Vorzulegende Unterlagen
- § 24 Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung
- § 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen undGutachter
- § 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung
- § 27 Auflagen
- § 28 Anzeigepflicht bei Änderungen
- § 29 Veröffentlichung
- § 30 Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung
- § 31 Stichproben
- § 32 Kombinationsstudiengänge
- § 33 Joint Programmes
- § 34 Alternative Akkreditierungsverfahren
- § 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung einesStudiengangs zum Gegenstand haben
- § 36 Evaluation
- § 37 Übergangsvorschriften
- § 38 Inkrafttreten
Änderungsverlauf
-
Historischer Änderungsnachweis
28.01.2025 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 28.01.2025
GV. NRW. S. 108
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).