Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StudakVO · GV. NRW. S. 98

Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen

38 Normen · Ausgangsfassung vom 25.01.2018 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Formen der Akkreditierung
  4. § 3 Studienstruktur und Studiendauer Anerkennung und Anrechnung
  5. § 4 Studiengangprofile
  6. § 5 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten
  7. § 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
  8. § 7 Modularisierung
  9. § 8 Leistungspunktesystem
  10. § 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
  11. § 10 Sonderregelungen für Joint Programmes
  12. § 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau
  13. § 12 Schlüssiges Studiengangkonzept und adäquate Umsetzung
  14. § 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge
  15. § 14 Studienerfolg
  16. § 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
  17. § 16 Sonderregelungen für Joint Programmes
  18. § 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen(Ziele, Prozesse, Instrumente)
  19. § 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts vonsystemakkreditierten Hochschulen
  20. § 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen
  21. § 20 Hochschulische Kooperationen
  22. § 21 Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
  23. § 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates, Verleihung des Siegels
  24. § 23 Vorzulegende Unterlagen
  25. § 24 Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung
  26. § 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen undGutachter
  27. § 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung
  28. § 27 Auflagen
  29. § 28 Anzeigepflicht bei Änderungen
  30. § 29 Veröffentlichung
  31. § 30 Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung
  32. § 31 Stichproben
  33. § 32 Kombinationsstudiengänge
  34. § 33 Joint Programmes
  35. § 34 Alternative Akkreditierungsverfahren
  36. § 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung einesStudiengangs zum Gegenstand haben
  37. § 36 Evaluation
  38. § 37 Übergangsvorschriften
  39. § 38 Inkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    28.01.2025 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 28.01.2025

    GV. NRW. S. 108

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).