Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studienakkreditierungsverordnung
StudakVO§ 21 Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Stand: 26.08.2026
Hinsichtlich der Bachelorabschlüsse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, die auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages akkreditiert sind, gilt § 1 Absatz 2.
Teil 4
Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung