Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studienakkreditierungsverordnung
StudakVO§ 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
Stand: 26.08.2026
Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Berücksichtigung von Diversität, zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.