Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studienakkreditierungsverordnung

StudakVO

§ 27 Auflagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/27#abs-1 (1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/27#abs-2 (2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/27#abs-3 (3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

§ 26 § 28