Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studienakkreditierungsverordnung

StudakVO

§ 28 Anzeigepflicht bei Änderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/28#abs-1 (1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/28#abs-2 (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

§ 27 § 29