Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studienakkreditierungsverordnung
StudakVO§ 5 Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/5#abs-1 (1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/5#abs-2 (2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/5#abs-3 (3) Die Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz bleiben im Übrigen unberührt.