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StudakVO

§ 32 Kombinationsstudiengänge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/32#abs-1 (1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/32#abs-2 (2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit nach § 12 Absatz 5 in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/32#abs-3 (3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/32#abs-4 (4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/32#abs-5 (5) Die Regelungen von Teil 4 dieser Verordnung bleiben im Übrigen unberührt.

§ 31 § 33