Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studienakkreditierungsverordnung
StudakVO§ 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung einesStudiengangs zum Gegenstand haben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/35#abs-1 (1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/35#abs-2 (2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen oder den Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.