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StudakVO

§ 24 Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/24#abs-1 (1) Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Studienakkreditierungsstaatsvertrag zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. Für katholisch-theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren („Theologisches Vollstudium“), erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/24#abs-2 (2) Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung enthält. Der Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/24#abs-3 (3) Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Sätze 3 und 4 bedarf der Prüfbericht vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2 dieser Verordnung. Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/24#abs-4 (4) Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 dieser Verordnung. Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/24#abs-5 (5) Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium statt. Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StudakVO/24#abs-6 (6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um die Monita bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat zu beheben.

§ 23 § 25