Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung

StromStV

§ 21 Übergangsregelung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 20