Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 21 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.
Änderungsverlauf
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.