Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 21 Übergangsregelung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/21#abs-1 (1) Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/21#abs-2 (2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21 StromStV →
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- FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2024 – 3 K 836/19Zitiert von 1
- BFH, 19.12.2024 – VII B 27/24(Voraussetzungen für die Einschränkung des Versorgerstatus gemäß § 1a Abs. 7 StromStV)Zitiert von 1
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