Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 18 (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Für § 18 StromStV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 18 StromStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2016 – 6 K 1482/13 ZZitiert von 1
- BFH, 26.09.2017 – VII R 26/16Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der AntragsfristZitiert von 6
- BFH, 24.01.2008 – VII R 3/07Stromsteuervergütung: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist nach Ablauf der Festsetzungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- FG Düsseldorf, 12.12.2007 – 4 K 4738/06 VSt,VM
- BFH, 09.09.2011 – VII R 75/10Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von Energieerzeugnissen - Unbeachtlichkeit des EEG bei der Auslegung des StromStGZitiert von 10
- BFH, 08.06.2010 – VII R 37/09(Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen)Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 18 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2002 I S. 4602
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2001 I S. 3901
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.