Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 18 (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2016 – 6 K 1482/13 ZZitiert von 1
- BFH, 26.09.2017 – VII R 26/16Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der AntragsfristZitiert von 6
- BFH, 24.01.2008 – VII R 3/07Stromsteuervergütung: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist nach Ablauf der Festsetzungsfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- FG Düsseldorf, 12.12.2007 – 4 K 4738/06 VSt,VM
- BFH, 09.09.2011 – VII R 75/10Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von Energieerzeugnissen - Unbeachtlichkeit des EEG bei der Auslegung des StromStGZitiert von 10
- BFH, 08.06.2010 – VII R 37/09(Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen)Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 18 StromStV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.