Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17c#abs-1 (1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen:
Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, dem Hauptzollamt bereits vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17c#abs-2 (2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17c#abs-3 (3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Nutzenergiemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung der Nutzenergie ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Verwendung der Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17c#abs-4 (4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 17b Absatz 5 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17c#abs-5 (5) Vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17c StromStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 12.06.2013 – 4 K 4017/12 VSt
- FG Düsseldorf, 07.09.2016 – 4 K 1355/15 VSt
- FG Düsseldorf, 08.07.2015 – 4 K 185/14 VSt
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 17c eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 84
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04.05.2016 Ausfertigung
§ 17c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 (BGBl. I 1158)
BGBl. 2016 I S. 1158
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 17c eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.