Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung

StromStV

§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. § 12 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.

§ 12a § 12c