Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 12 Strom zur Stromerzeugung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
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31.07.2006 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2006 (BGBl. I 1753)
BGBl. 2006 I S. 1753
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