§ 9c Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9c#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert worden ist und der
zum Antrieb des Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre entnommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9c#abs-2 (2) Die Steuerentlastung beträgt 9,08 Euro für eine Megawattstunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9c#abs-3 (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9c#abs-4 (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9c#abs-5 (5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.