§ 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
entnommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.
Änderungsverlauf
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 9a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 9a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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18.12.2006 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I 3180 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3180
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