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§ 2 StromNZV — Begriffsbestimmungen

Stromnetzzugangsverordnung

Historische Fassung: Stand 16.01.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Fahrplandie Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
2.
Jahresmehr- und JahresmindermengenArbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
3.
Lastgangdie Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
4.
Lastprofileine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
5.
Lieferantein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
6.
(weggefallen)
7.
Netznutzungsvertragder in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
10a.
(weggefallen)
11.
Unterbilanzkreisein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
12.
(weggefallen)
13.
Zählerstandsgangeine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;
14.
Zählpunktder Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.